Impftaxi Corona Weinheim
Corona Impftaxi Tel 41600 oder 0170-7696840
Zu Ihrem Impf- oder Testtermin fahren wir Sie gerne zu folgenden Bedingungen:
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Sie zahlen die Fahrt selbst.
- Sie geben uns eine Verordnung einer Krankenbeförderung (Taxischein) zur Abrechnung mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Diese Verordnung stellt Ihr Hausarzt aus. Hierzu ist Folgendendes zu beachten:Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten nur für Personen mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung aG, Bl, und H oder Pflegegrad 3 und höher.Hier ist auch eine Zuzahlung von 5.-€ pro Fahrt zu zahlen, außer Sie weisen einen Befreiungsausweis vor.
Corona
auch in der Corona-Krise fahren wir Sie selbstverständlich wie gewohnt zu Ihren Zielen.
als Taxi unterliegen wir auch jetzt der Betriebs- und Beförderungspflicht. Das bedeutet daß wir Fahraufträge nicht einfach ablehnen dürfen.
Ihre Bewegungsfreiheit ist also auch ohne eigenes Auto sichergestellt. Sie können wie bisher Ihre Besorgungsgänge mit uns erledigen.
Leiden Sie unter Vorerkrankungen, werden wir Sie selbstverständlich nur einzeln befördern. Holen Sie aber dazu auch den Rat Ihrer Behandler ein.
Wir beachten die allgemeinen Verhaltensmaßregeln, um die Übertragung des Virus zu vermeiden. dazu gehört natürlich die Reinhaltung des Fahrzeuges, die Vermeidung von Körperkontakt, die Wahrung von Distanz usw.
Um die oftmals genannten 1,5 Meter Abstand einzuhalten, setzen Sie sich rechts hinten in den Wagen.
Nach Expertenmeinung ist die Übertragung des Erregers nur bei persönlichem Kontakt über Feuchtigkeitstöpfchen (beim Sprechen, Husten, Niesen) wahrscheinlich, über den Kontakt z.B. mit Türgriffen oder Sitzpolstern eher nicht.
Es liegt in Ihrem Ermessen, Schutzkleidung (Maske, Handschuhe) zu tragen, anbieten können wir Ihnen diese Gegenstände leider nicht.
Spüren Sie aber Erkältungssymptome oder vermuten Sie daß Sie bereits infiziert sind und wollen deshalb zum Arzt oder einem Testzentrum fahren, sprechen Sie vorher mit Ihrem Arzt. Er wird Ihnen sagen, wie Sie sich verhalten sollen. Sonst werden wir die Fahrt auch im Interesse unserer anderen Kunden ablehnen.
Ansonsten halten Sie sich an die aus dem Medien bekannten Regeln und bleiben Sie gesund.
Zuzahlung zu Krankenfahrten
Zuzahlung
10 Prozent des Fahrtpreises, aber mindestens 5.- bis höchstens 10.- Euro.
Grundsätzlich verlangen die gesetzlichen Krankenversicherungen vom Versicherten eine Zuzahlung von 10 Prozent der Fahrtkosten. Höchstens allerdings 10 Euro, mindestens 5 Euro. Wenn die Kosten unter 5 Euro liegen, ist der tatsächliche Fahrtpreis zu zahlen.
Alle Zuzahlungen werden für das Erreichen der Belastungsgrenze berücksichtigt. Daher sollten alle Zuzahlungsbelege von den gesetzlich Versicherten gesammelt werden. Versicherten, die ihre Belastungsgrenze erreicht haben, wird nach Antrag von ihrer Kasse für das laufende Kalenderjahr eine Befreiung ausgestellt.
Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten darf zwei Prozent der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten. Für chronisch kranke Menschen gilt eine Grenze von ein Prozent der Bruttoeinnahmen. Für Familien verringert sich die Belastungsgrenze durch die Kinderfreibeträge und gegebenenfalls den Freibetrag für den Ehepartner. Bei Beziehern von Sozialhilfe gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze, weshalb die Freibeträge nicht veranschlagt werden können.
Fahrkosten zur ambulanten Behandlung werden grundsätzlich nicht mehr von der Krankenkasse übernommen.
Ausnahmen: abulante Behandlung bei Merkzeichen "aG", "Bl", "H", Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung.
Bei genehmigten Fahrkosten müssen zehn Prozent, aber höchstens zehn Euro und mindestens fünf Euro pro Fahrt zugezahlt werden. Dies gilt auch für die Fahrkosten von Kindern und Jugendlichen. Die Zuzahlung ist begrenzt auf die tatsächlich entstandenen Fahrkosten.
Wenn es zwingende medizinische Gründe gibt, kann die Krankenkasse in besonderen Fällen eine Genehmigung erteilen und die Fahrkosten übernehmen.
Im Übrigen übernimmt die Krankenkasse die Fahrkosten bei Leistungen, die stationär erbracht werden, Fahrten zu einer ambulanten Behandlung sowie bei Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung oder einer ambulanten Operation im Krankenhaus, wenn dadurch eine an sich gebotene stationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird.
Augenbehandlung
Augen-OP
Nach einer Behandlung der Augen wird der Arzt oftmals die Führung eines KFZ untersagen. Auch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist bei vorübergehend eingeschränkter Sehleistung kein Vergnügen. Angehörige oder Freunde, die einen abholen könnten, will man nicht belasten oder sie haben einfach keine Zeit.
Gerne fahren wir sie daher zu Ihrem Termin und holen Sie auch wieder (in der Praxis) ab.
Bei einer ambulanten Operation sowie der Vor- und Nachuntersuchung nach § 115b SGB V können wir die Fahrtkosten direkt mit der Krankenkasse abrechnen. Sprechen Sie dazu vor der Operation mit Ihrer Kasse. Eventuell haben Sie eine Zuzahlung zu leisten.