Augenbehandlung
Augen-OP
Nach einer Behandlung der Augen wird der Arzt oftmals die Führung eines KFZ untersagen. Auch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist bei vorübergehend eingeschränkter Sehleistung kein Vergnügen. Angehörige oder Freunde, die einen abholen könnten, will man nicht belasten oder sie haben einfach keine Zeit.
Gerne fahren wir sie daher zu Ihrem Termin und holen Sie auch wieder (in der Praxis) ab.
Bei einer ambulanten Operation sowie der Vor- und Nachuntersuchung nach § 115b SGB V können wir die Fahrtkosten direkt mit der Krankenkasse abrechnen. Sprechen Sie dazu vor der Operation mit Ihrer Kasse. Eventuell haben Sie eine Zuzahlung zu leisten.
Zuzahlung zu Krankenfahrten
Zuzahlung
10 Prozent des Fahrtpreises, aber mindestens 5.- bis höchstens 10.- Euro.
Grundsätzlich verlangen die gesetzlichen Krankenversicherungen vom Versicherten eine Zuzahlung von 10 Prozent der Fahrtkosten. Höchstens allerdings 10 Euro, mindestens 5 Euro. Wenn die Kosten unter 5 Euro liegen, ist der tatsächliche Fahrtpreis zu zahlen.
Alle Zuzahlungen werden für das Erreichen der Belastungsgrenze berücksichtigt. Daher sollten alle Zuzahlungsbelege von den gesetzlich Versicherten gesammelt werden. Versicherten, die ihre Belastungsgrenze erreicht haben, wird nach Antrag von ihrer Kasse für das laufende Kalenderjahr eine Befreiung ausgestellt.
Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten darf zwei Prozent der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten. Für chronisch kranke Menschen gilt eine Grenze von ein Prozent der Bruttoeinnahmen. Für Familien verringert sich die Belastungsgrenze durch die Kinderfreibeträge und gegebenenfalls den Freibetrag für den Ehepartner. Bei Beziehern von Sozialhilfe gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze, weshalb die Freibeträge nicht veranschlagt werden können.
Fahrkosten zur ambulanten Behandlung werden grundsätzlich nicht mehr von der Krankenkasse übernommen.
Ausnahmen: abulante Behandlung bei Merkzeichen "aG", "Bl", "H", Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung.
Bei genehmigten Fahrkosten müssen zehn Prozent, aber höchstens zehn Euro und mindestens fünf Euro pro Fahrt zugezahlt werden. Dies gilt auch für die Fahrkosten von Kindern und Jugendlichen. Die Zuzahlung ist begrenzt auf die tatsächlich entstandenen Fahrkosten.
Wenn es zwingende medizinische Gründe gibt, kann die Krankenkasse in besonderen Fällen eine Genehmigung erteilen und die Fahrkosten übernehmen.
Im Übrigen übernimmt die Krankenkasse die Fahrkosten bei Leistungen, die stationär erbracht werden, Fahrten zu einer ambulanten Behandlung sowie bei Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung oder einer ambulanten Operation im Krankenhaus, wenn dadurch eine an sich gebotene stationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird.
Unfall
Behandlung nach Unfall und Unfallfolgen
haben Sie einen Unfall erlitten und müssen zum Arzt, können wir Sie fahren und mit Ihrer Krankenkasse abrechnen, wenn der Arzt den Notfall bescheinigt. Für Fahrten zur Behandlung der Unfallfolgen (Reha / Physiotherapie) benötigen wir die Verordnung Ihres Arzes und die Genehmigung Ihrer Krankenversicherung.
Bei einem Berufsunfall oder Schulunfall sowie entsprechenden Reha-Behandlungen rechnen wir nach Genehmigung mit dem entsprechenden Unfallversicherer (Berufsgenossenschaft, Badische Gemeindeversicherung etc..) oder seinen Fahrtleitstellen ab.
Für Leistungen aus privaten Unfallversicherungen fahren wir Sie in Ihrem Auftrag und mit Rechnungstellung an Sie. Sie reichen dann die Rechung bei Ihrem Unfallversicherer zur Erstattung ein. Gerne akzeptieren wir auch einen Auftrag bzw. eine Kostenübernahmeerklärung Ihres Versicherers und rechnen direkt mit diesem ab.
Krankenfahrten
Bestrahlung
und Chemo
Unfall
Krankenfahrt allgemein
wenn Sie krank sind, fahren wir Sie gerne zum Behandlugsort Ihrer Wahl.
Als normales Taxi fahren wir Sie gerne wenn Sie sich selbstständig ins Taxi setzen und wir, so
vorhanden, Ihren Rollator oder Rollstuhl zusammengeklappt im Kofferraum des Taxis unterbringen können.
Selbstverständlich sind wir Ihnen bei Ihrem Weg zum Behandlungsort behilflich und holen Sie dort auch wieder ab.
Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind und vom Arzt verordnet wurden.
sprechen Sie dazu auf jeden Fall rechtzeitig vor der Fahrt mit Ihrer Krankenkasse!
Für eine ordnungsgemäße Abrechnung mit den Krankenkassen benötigen wir folgende Unterlagen: